Nichtwohngebäude

>> (im Sinne der Richtlinie der BEG)

Gebäude, die keine Wohngebäude im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG sind, also nach ihrer Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dienen. Hierzu gehören auch Boardinghäuser (als gewerbliche Beherbergungsbetriebe mut hotelähnlichen Leistungen)) . Keine Nichtwohngebäude im Sinne dieser Richtlinie, sind Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser.